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   BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90   

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https://dejure.org/1996,1347
BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90 (https://dejure.org/1996,1347)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1996 - VI R 8/90 (https://dejure.org/1996,1347)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1996 - VI R 8/90 (https://dejure.org/1996,1347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 377
  • NJW 1997, 1096 (Ls.)
  • FamRZ 1997, 737 (Ls.)
  • BB 1997, 456
  • DB 1997, 457
  • BStBl 1997 II, 215
  • BStBl II 1997, 215
  • BFH/NV 1997, 133
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) dadurch, daß vorliegend die Kläger zeitgleich zwei identische Eigentumswohnungen jeweils zu Alleineigentum des Klägers und der Klägerin angeschafft haben und die Anschaffungskosten beider Eigentumswohnungen aus ihren jeweiligen Einkünften und einem gemeinsamen Anschaffungsdarlehen in Gesamtschuldnerschaft, also "aus einem Topf", finanziert haben, dabei aber offen ist, wie die konkreten Eigenmittel der Klägerin und des Klägers den jeweiligen Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen zuzuordnen sind, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der von ihm für seine beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI. Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Vorlagesache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 entsprechend.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    Die vorgelegten Rechtsfragen sind in gleicher Weise für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich wie diejenigen in der Vorlagesache VI R 77/95 (s. dazu III.3. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95).

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Vorlagesache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
    Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, in welchem die Ehefrau ein häusliches Arbeitszimmer in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Eigentumswohnung (Familienwohnung) nutzt, wenn (1.) gleichzeitig mit dieser Eigentumswohnung eine andere von Zuschnitt und Ausstattung identischer Eigentumswohnung zu Alleineigentum der Ehefrau angeschafft und anschließend vermietet worden ist und wenn (2.) die Anschaffung beider Eigentumswohnungen und deren Unterhaltungskosten "aus einem Topf", nämlich aus den Einkünften der Eheleute und durch ein einziges Darlehen in Gesamtschuldnerschaft finanziert worden ist bzw. finanziert wird?.

    Zu den unterschiedlichen Auffassungen im VI. Senat zu der Frage, ob entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) eine AfA-Befugnis auch in dem Fall anzunehmen ist, daß der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die Kosten nur teilweise nachweisbar getragen hat und der andere Ehegatte Alleineigentümer des Objekts ist, wird auf II.1.

    a) Hierzu besteht im Senat zunächst Einvernehmen darüber, daß die im Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze auch für die Abziehbarkeit von laufenden Aufwendungen gelten.

    Sollte der Große Senat hinsichtlich der Rechtsfrage zu 1. in Übereinstimmung mit einer im VI. Senat vertretenen Meinung die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nur für den Fall für anwendbar halten, daß Miteigentum an dem beruflich genutzten Arbeitszimmer besteht und der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte die gesamten Kosten getragen hat, so wäre die Revision des FA dann hinsichtlich der AfA-Berechtigung der Klägerin begründet, wenn auch die Rechtsfrage zu 4. verneint würde.

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Auszug aus BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
    Sie verweist dazu auf das Urteil des Senats vom 13. März 1996 VI R 103/95 (BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Vorlagebeschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215).

    Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215 verwiesen.

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

    Denn dafür wäre erforderlich, dass durch die Verbindung aus den beiden Gegenständen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ein neuer verkehrsfähiger Gegenstand entstünde (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22; vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14. Februar 2019, V R 22/17, BStBl. II, 2019, 350; Nieskens, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 UStG, Rn. 424).

    Ausgeschlossen ist das Entstehen eines neuen Gegenstandes zudem dann, wenn - wie vorliegend für Zwecke des Verkaufs - Gegenstände lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum zusammengestellt werden (BFH, Urteil vom 28. Januar 1971, V R 97/66, BStBl. II 1997, 215, juris Rn. 22).

  • FG Saarland, 25.08.2000 - 1 K 83/00

    Aufwendungen für Kongressreisen mit nicht völlig untergeordneter privater

    Deshalb führen nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Lebensbereich angehören können, nur dann zu abziehbaren WK, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden (s. z.B. BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BStBl II 1997, 215).

    Zu Auslandsreisen, denen ein solcher konkreter Bezug fehlt, gehören u.a. auch Kongressreisen (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BStBl II 1991, 92; BStBl II 1997, 215).

    Insbesondere Auslandsreisen haben meist auch einen gewissen Erlebniswert und dienen damit nicht allein der beruflichen Fortbildung, sondern auch dem Interesse an allgemeiner Information (BFH-Urteile vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BStBl II 1993, 612; BStBl II 1997, 215).

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90

    Ehegatten; AfA-Befugnis; Drittaufwand

    Der Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215) Rechtsfragen zur Bestimmung von Eigenaufwand des nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten und zur Abziehbarkeit von Drittaufwand zur Entscheidung vorgelegt.
  • BFH, 26.11.1998 - IV R 66/97

    Rechtskraftwirkung eines Urteils; Drittaufwand

    Fehlt es an einer Darlehensvereinbarung, weil der Dritte als Darlehensnehmer dem Steuerpflichtigen die Valuta ohne eine solche Vereinbarung überläßt, so mögen die von dem Dritten zu zahlenden Darlehenszinsen beim Steuerpflichtigen als Drittaufwand abziehbar sein, falls er und nicht auch der Dritte die Darlehensmittel zur Einkünfteerzielung nutzt (vgl. dazu u.a. den Vorlagebeschluß des VI. Senats vom 25. November 1996 VI R 8/90, BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215).
  • FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 28/96

    Berücksichtigung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben einer

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  • FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96
    Denn die Zahlung der Raumkosten durch die Beigeladene stellt sich als eine Verkürzung des Zahlungsweges dar, der sich ergeben hätte, wenn der Kläger mit von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Mitteln die Aufwendungen für die von ihm genutzten Flächen getragen hätte (Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz. 72; Weber-Grellet, Der Betrieb -;DB-; 1995, 2550 [2554]; vgl. auch den Vorlagebeschluß des BFH vom 25. November 1996 VI R 8/90 , BStBl II 1997, 215 [218]).
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Rechtsprechung
   BFH, 02.08.1996 - VIII B 74/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4596
BFH, 02.08.1996 - VIII B 74/95 (https://dejure.org/1996,4596)
BFH, Entscheidung vom 02.08.1996 - VIII B 74/95 (https://dejure.org/1996,4596)
BFH, Entscheidung vom 02. August 1996 - VIII B 74/95 (https://dejure.org/1996,4596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 133
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BFH, 02.08.1996 - VIII B 74/95
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
  • BFH, 24.01.1985 - IV R 232/82

    Betriebsprüfung aus besonderem Anlaß

    Auszug aus BFH, 02.08.1996 - VIII B 74/95
    Auch soweit die Klägerin eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des FG vom BFH-Urteil vom 24. Januar 1985 IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568) rügt, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben.
  • BFH, 19.03.1999 - I B 137/98

    Kirchensteuer; Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Eheleuten

    Nicht klärungsbedürftig sind u.a. solche Rechtsfragen, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder die bereits --unter allgemeiner Akzeptanz in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und im Schrifttum-- höchstrichterlich entschieden sind (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133; vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 7, 9, m.w.N.).

    Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 133).

    Diesem Rechtssatz ist ein abweichender --ebenfalls tragender-- abstrakt formulierter Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH (oder Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gegenüberzustellen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 133; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).

  • BFH, 20.07.2006 - XI B 51/05

    Kosten für Schulbesuch; Abgrenzung Spende/Schulgeld

    Die Kläger haben nicht --wie für die Darlegung einer Abweichung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133)-- zwei voneinander abweichende und die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze herausgearbeitet und so gegenübergestellt, dass eine Abweichung ersichtlich wird.
  • BFH, 27.10.1998 - X B 115/97

    Divergenz; Verfahrensmängel

    a) Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133; vom 8. August 1996 V B 12/96, BFH/NV 1997, 186; vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53).
  • BFH, 28.10.1999 - VIII B 20/99

    Pensionszusage an Gesellschafter einer Personengesellschaft

    Nicht klärungsbedürftig sind u.a. solche Rechtsfragen, die bereits höchstrichterlich entschieden sind (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133).

    Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 133).

  • BFH, 26.10.1998 - I B 30/98

    GmbH - Steuererklärung - Nichtabgabe - Körperschaftsteuerbescheid -

    Von dieser materiell-rechtlichen Einschätzung des FG ist bei der Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers auszugehen (BFH-Beschlüsse vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133, 134; vom 7. Juli 1997 X B 229/96 und 230/96, BFH/NV 1997, 886; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.1997 - X B 203/95

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebegründung

    Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt bzw. Sachvortrag von Amts wegen eine Beweiserhebung vornehmen bzw. den Sachverhalt weiter aufklären müssen, oder wird gerügt, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zur unterlassenen, aber gebotenen Amtsermittlung: Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514; sowie zum übergangenen Beweisantrag: Beschlüsse vom 9. Februar 1996 X B 199/95, BFH/NV 1996, 620; vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133) genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich.
  • BFH, 11.02.2003 - VIII B 159/02

    NZB: unzulässige Sachverhaltswürdigung

    Dafür wäre erforderlich gewesen, dass er jeweils einen abstrakten Rechtssatz des finanzgerichtlichen Urteils und der BFH-Entscheidung herausgearbeitet und diese Rechtssätze einander gegenüberstellt hätte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133).
  • BFH, 25.01.2006 - XI B 111/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Die schlüssige Darlegung einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH erfordert, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten und die Entscheidung tragenden Rechtssatz des finanzgerichtlichen Urteils --bzw. im Streitfall der Einspruchsentscheidung, auf die gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen wurde-- herausarbeitet und diesem einen abweichenden --ebenfalls tragenden-- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH gegenüberstellt, so dass die Abweichung deutlich wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133).
  • BFH, 09.03.1998 - III B 209/96

    Anforderungen an eine aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit

    Der Beschwerdeführer muß dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluß vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133).
  • BFH, 14.03.2000 - VIII B 143/99

    Darlegungsanforderungen - Beweiswürdigung - Fehlerhafte Rechtsanwendung -

    Diesem Rechtssatz ist ein abweichender --ebenfalls tragender-- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) gegenüberzustellen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133).
  • BFH, 09.03.2000 - VIII B 113/99

    Tatsächliche Verständigung - Alleingesellschafter-Geschäftsführer - Verdeckte

  • BFH, 05.05.2000 - VIII B 111/99

    Prozessvollmacht - Vollmachtsvorlage im Original - Telekopie

  • BFH, 27.04.1998 - VII B 277/97

    Annahme eines Mitverschuldens des Finanzamtes durch die Ermessensentscheidung die

  • BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96

    Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen zu stellenden Anforderungen

  • BFH, 23.08.1999 - VIII B 54/99

    Verfahrensfehler - Bezeichnungerfordernis - KG - Beiladung zum Verfahren -

  • BFH, 26.05.1997 - X B 13/97

    Vorliegen entscheidungserheblicher Rechtsfragen

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